Kazpar AGBs

Kazpar GmbH ist gebundener Vermittler gemäß § 3 (2) WpIG der Effecta GmbH, Florstadt. Die AGBs der Kazpar GmbH gleichen den AGBs der Effecta GmbH.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Effecta GmbH

Stand 03/2023

Die Effecta GmbH mit Sitz in Florstadt, geschäftsansässig Am Sportplatz 13, 61197 Florstadt (nachfolgend auch „Effecta“ genannt) ist ein zugelassenes Wertpapierinstitut mit der Erlaubnis zum Erbringen der Anlagevermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG und Anlageberatung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG. Effecta fungiert als Haftungsdach im Sinne des § 3 Abs. 2 WpIG für vertraglich gebundene Vermittler. Die vertraglich gebundenen Vermittler stellen ihren Kunden Finanzinstrumente verschiedener Emittenten vor. Über die vertraglich gebundenen Vermittler können diese Kunden mit den Emittenten die Zeichnung von Finanzinstrumenten vereinbaren. 

1.      Definition
Für  die  Zwecke  dieser  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen („AGB“)  gelten  neben  den  im  Text  definierten  Begriffen  die folgenden Definitionen:
–   „Emittent“: Unternehmen, das eigene Finanz-instrumente öffentlich anbietet. 
–   „Finanzinstrumente“: sind Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG. Hierzu zählen insbesondere Wertpapiere, Vermögensanlagen, AIF und OGAW.
–   „Interessenten“: Kunden eines vertraglich
gebundenen Vermittlers, denen er Finanzinstrumente von Emittenten vorstellt.

2.      Geltungsbereich
1.      Hinsichtlich  der  Vermittlung  von  sowie  der  Beratung  über Finanzinstrumenten wird der vertraglich gebundene Vermittler im Namen (offene Stellvertretung), für Rechnung und unter der Haftung von Effecta tätig (§ 3 Abs. 2 WpIG). Etwaige Ansprüche gegen  den  vertraglich  gebundenen  Vermittler,  die  aus  diesen Dienstleistungen resultieren, können daher direkt gegen Effecta geltend  machen.  Von  der  Haftungsübernahme  sind  andere Tätigkeiten als die Vermittlung oder Beratung nicht erfasst.

2.      Ein  Vermittlungsvertrag  über  Finanzinstrumente  kommt  mit dem Interessenten und der Effecta zustande. Der Vertragsschluss tritt ein, sobald der vertraglich gebundene Vermittler (1.) dem Interessenten mitgeteilt hat, dass er im Namen, für Rechnung und unter der Haftung der Effecta seine Leistung erbringt und (2.) der  vertraglich  gebundene  Vermittler  dem  Interessenten Finanzinstrumente von Emittenten vorstellt. 

3.      Ein Beratungsvertrag über Finanzinstrumente kommt mit dem Interessenten und der Effecta zustande, sobald der vertraglich gebundene Vermittler (1.) mit dem Interessenten ausdrücklich eine  Beratungsleistung  vereinbart  und  (2.)  dem  Interessenten mitteilt, dass er diese Beratungsleistung im Namen, für Rechnung und unter der Haftung der Effecta erbringt. 

4.      Das Rechtsverhältnis zwischen Effecta und den Interessenten richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.

 

3.  Kundeneinstufung
1. Interessenten  werden  vor  Abschluss  des  Vermittlungs-  oder Beratungsvertrages von Effecta grundsätzlich als „Kleinanleger“ („Privatkunde“) klassifiziert (eingestuft). Dies gilt unabhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen des Interessenten von und bei Geschäften mit Finanzinstrumenten und anderen Kapitalanlagen. 

2. Eine  Einstufung  als  „Professioneller  Kunde“  oder  „Geeignete Gegenpartei“ ist durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Interessenten  und  Effecta  möglich,  wenn  und  soweit  der Interessent  dies  beantragt  und  er  gegenüber  Effecta  die jeweiligen  Voraussetzungen für  eine  Einstufung  als „Professioneller Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“ schriftlich nachweist.  Eine  Rückstufung  auf  „Privatkunde“  ist  durch schriftliche  Vereinbarung  zwischen  dem  Interessenten  und Effecta möglich, soweit der Interessent dies gegenüber Effecta schriftlich verlangt. 

3. Die  Klassifizierung  als  „Privatkunde“  führt  dazu,  dass  der Interessent das höchste gesetzliche Schutzniveau in Bezug auf Anlegerschutz  und  Transparenz  im  Rahmen  der Geschäftsbeziehung  genießt.  Eine  Umqualifzierung  kann nachteilige Auswirkungen für den Interessenten in Bezug auf den Umfang  der  Prüfungspflichten  von  Effecta  gegenüber  dem Interessenten vor Auftragsdurchführung haben. 

4. Finanzinstrumente werden  dem  Interessenten in Übereinstimmung  mit  der  Kundenklassifizierung  und  der Zielmarktbestimmung  des  jeweiligen  Produktes  vorgestellt. 

4.  Emittenten

1. Effecta  stellt  Interessenten  von  Emittenten  zur  Ver-fügung gestellte  Informationen über  Finanzinstrumente vor.

2. Durch  Effecta  wird  nicht  geprüft,  ob  und  inwieweit der  Erwerb  von  Finanzinstrumenten  für  den  einzelnen Interessenten wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Einschätzung trifft jeder  Interessent  unabhängig  und  eigenverantwortlich.  Der Interessent  wird  ausdrücklich  auf  die  in  den  jeweiligen Angebotsunterlagen  und  Prospekten  enthaltenen  Risiko- hinweise  hingewiesen.  Der  Interessent  sollte  nur  dann Finanzinstrumente  erwerben,  wenn  er  die  Risikohinweise vollständig gelesen und verstanden hat. 

3. Effecta  weist  darauf  hin,  dass  durch  Effecta  keine Bonitätsprüfung der Emittenten erfolgt und hinsichtlich der von den  Emittenten  zur  Verfügung  gestellten  Informationen  über Finanzinstrumente  nur  eine  Prüfung  auf  Plausibilität  und Schlüssigkeit des Gesamtbildes stattfindet. 

4. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zugänglich gemachten  Informationen  über  die  Finanzinstrumente  –  auch während  deren  Laufzeit  –  sind  alleine  die  Emittenten verantwortlich.  Dies  gilt  ungeachtet  der  von  Effecta  erfolgten Plausibilität-  und  Schlüssigkeitsprüfung gemäß  dem vorstehenden Absatz 3.

5. Pflichten der Interessenten

1. Alle für die Vertragsbeziehungen wesentlichen Tatsachen und deren  Änderungen  hat  der  Interessent  Effecta  unverzüglich mitzuteilen.  Wesentliche  Tatsachen  sind  insbesondere  die Kontaktdaten  (Name,  Anschrift,  E-Mail-Adresse). 

2. Der Interessent ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, um eine  schnelle  Bearbeitung  eines  Zeichnungsantrages  zu gewährleisten.  Hierzu  zählt  insbesondere  die  vollständige  und rechtzeitige  Übermittlung  von  Anträgen,  Beitrittserklärungen sowie  der  sonstigen  Erklärungen,  die  für  den  Erwerb  der vermittelten Finanzinstrumente erforderlich sind.

3. Soweit der Interessent nach Aufforderung von Effecta die für den  Erwerb  von  Finanzinstrumenten erforderlichem Informationen (z.B. Nachweise über Vertretungsberechtigungen, Legal  Entity  Identifier  für  bestimmte  Finanzmarktteilnehmer) nicht oder nicht in der erforderlichen Form zur Verfügung stellt, ist  Effecta  berechtigt,  Anträge  auf  den  Erwerb  von Finanzinstrumenten  nicht  an  die  Emittenten  weiterzuleiten. Effecta  wird  den  Interessent  unverzüglich  über  die Nichtausführung unterrichten.

6.  Vertraglich gebundene Vermittler

1.      Die vertraglich gebundenen Vermittler sind nicht befugt, von dem  Informationsmaterial der  Emittenten  zu  den Finanzinstrumenten abweichende  Aussagen  oder Versprechungen  zu  machen.  Im  Falle  eines  Widerspruchs  von Aussagen  der  vertraglich  gebundenen  Vermittler  zu  dem Informationsmaterial ist der Interessent gehalten, diesen durch Rückfragen  bei  der  Geschäftsleitung  von  Effecta  aufzuklären. 

2.      Die Möglichkeit der Zeichnung eines Finanz-instrumentes stellt keine  Rechts-  oder  Steuerberatung  durch  Effecta  dar. Interessenten wird vor Erwerb von Finanzinstrumenten dringend geraten,  sich  in  wirtschaftlicher,  steuerlicher  und  rechtlicher Hinsicht,  insbesondere von  einem  Rechtsanwalt  und Steuerberater, beraten zu lassen.

3.      Soweit  vertraglich  gebundene  Vermittler  dem  Interessenten nichts  anderes  mitteilen,  erbringt  Effecta  ausschließlich  die Anlagevermittlung. Insbesondere wird eine Anlageberatung nur dann von Effecta geschuldet, wenn dies ausdrücklich mit dem Interessenten vereinbart wurde. 

7.  Haftung

1. Effecta  haftet  dem  Interessenten  unbeschränkt  für  die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und für Schäden aus der  vorsätzlichen  oder  grob  fahrlässigen  Verletzung  ihrer vertraglichen  Pflichten  aus  dem  Vermittlungs-  oder Beratungsvertrag.

2. Darüber hinaus haftet Effecta bei leichter Fahrlässigkeit nur bei  Verletzung  von  vertragswesentlichen  Pflichten,  also  der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung  des  Vermittlungs-  oder  Beratungsvertrages überhaupt  erst  ermöglichen  und  auf  deren  Einhaltung  der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung  von  Effecta  auf  solche  typischen  Schäden  und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeit- punkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.

3. Die  vorstehenden  Haftungsbeschränkungen  gelten  auch  im Falle des Verschuldens des vertraglich gebundenen Vermittlers oder  eines  Erfüllungsgehilfen  von  Effecta  sowie  für  die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Effecta.

4. Für  die  Wirksamkeit  der  erworbenen  Finanzinstrumente sowie für den wirtschaftlichen Erfolg, den Ausfall von Zahlungen und das Risiko der Insolvenz der Emittenten haftet Effecta nicht.

5.    Für  die  in  den  Unterlagen  der  Emittenten  gemachten Angaben  und  Informationen,  insbesondere  über  Finanz – instrumente, übernimmt Effecta keinerlei Gewähr (siehe hierzu auch Ziff. 4).

 

8.  Aufzeichnung von Telefongesprächen / Zuwendungen

1. Effecta  ist  verpflichtet,  Telefongespräche  und  elektronische Kommunikation  (z.B.  E-Mail,  Chat,  Videotelefonie,  Messenger – Dienst)  im  Zusammenhang  mit  der  Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Interessenten auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Diese Pflicht wurde  auch  auf  den  vertraglich  gebundenen  Vermittler übertragen.  Eine  Kopie  der  Aufzeichnungen  über  diese Gespräche und Kommunikation mit den Interessenten wird über einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren  –  sofern  seitens  der Bundesanstalt  für  Finanzdienstleistungsaufsicht  gewünscht  – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen. 

2. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen hat der vertraglich  gebundene  Vermittler  den  Interessenten  über  die Zwecke  der  Aufzeichnung  zu  informieren  und  um  die  Abgabe seiner Einwilligung zu bitten, es sei denn, der Interessent hat dem vertraglich  gebundenen  Vermittler  bereits  seine  generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. Die Aufzeichnungen  können  zu  Beweiszwecken  in  etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet  werden. 

3. Im Falle des Erwerbs von Finanzinstrumenten erhält Effecta von dem jeweiligen Emittenten eine Provision. Die genaue Höhe der Provision wird Effecta dem Interessenten mitteilen, sobald diese feststeht. Effecta nutzt diese Provisionen dazu, die Qualität der Dienstleistungen zu Gunsten der Interessenten zu verbessern. Für Interessenten ist die Vermittlung und ggfls. die Beratung der Zeichnung  von  Finanzinstrumenten  durch  Effecta  kostenfrei. 

9. Datenschutz, Geheimhaltung

1. Die im Rahmen der Vorstellung und Zeichnung von Finanzinstrumenten erfolgte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten erfolgt unter strikter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die persönlichen Daten dienen zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Datenschutzhinweisen unter Datenschutz, abrufbar unter https://www.effecta.gmbh/datenschutz. 

2.Interessenten haben die Inhalte der erworbenen Finanzinstrumente vertraulich zu behandeln. Informationen über Emittenten sind nur für die mit der Vorstellung und Zeichnung von Finanzinstrumenten verfolgten und in diesen AGB genannten Ziele zu nutzen.

10. Besonderheiten bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten
1.Effecta weist darauf hin, dass im Falle der Anlagevermittlung lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung (§ 63 WpHG) vorgenommen wird. Eine an den Anlagezielen des Interessenten orientierte Geeignetheitsprüfung findet nicht statt. 

2.Hierbei werden die Kenntnisse und Erfahrungen des Interessenten in Bezug auf Geschäfte mit bestimmen Arten von Finanzinstrumenten abgefragt, um zu prüfen, ob der Interessent die Risiken im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Finanzinstrumenten angemessen beurteilen kann.
Sollte für eine solche Prüfung der Interessent nicht ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Interessent kann sich dennoch entscheiden, Finanzinstrumente zu erwerben. Gleiches gilt für Fälle, in denen Effecta der Ansicht ist, der Interessent kann die Risiken aus den Finanzinstrumenten nicht angemessen beurteilen. Auch hier wird der Interessen entsprechend informiert. Der Interessent kann sich dennoch entscheiden, Finanzinstrumente zu erwerben.

11. Besonderheiten bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten über Emissionsplattformen


1.Mit der erfolgreichen Registrierung des Interessenten auf der Emissionsplattform eines vertraglich gebundenen Vermittlers
kommt zwischen dem vertraglich gebundenen Vermittler und dem Interessenten ein Plattformnutzungsvertrag zu Stande, der
den Zugang zur Emissionsplattform, Nutzungsrechte und pflichten regelt. Der vertraglich gebundene Vermittler wird im Rahmen dieses Plattformnutzungsvertrages nicht im Namen, für Rechnung und unter der Haftung von Effecta tätig. Ansprüche aus dem Plattformnutzungsvertrag sind ausschließlich gegen den vertraglich gebundenen Vermittler zu richten. 

2.Interessenten haben die Möglichkeit, auf Vermittlung der Effecta auf der Emissionsplattform von Emittenten eingestellte Angebote zum Erwerb von Finanzinstrumenten zu zeichnen. Effecta wird hierbei vom vertraglich gebundenen Vermittler vertreten.

3. Die Bereitstellung von Informationen auf der Emissionsplattform des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Möglichkeit des Erwerbs von Finanzinstrumenten über die Emissionsplattform stellen keine Empfehlung oder Anlageberatung dar. Effecta prüft nicht, ob die von den Emittenten angebotenen Finanzinstrumente den Anlage-zielen der Interessenten entsprechen. Eine dahingehende Geeignetheitsprüfung findet nicht statt. Effecta erbringt ausschließlich eine Vermittlungsleistung.

12. Besonderheiten bei der Beratung von Finanzinstrumenten 

Nur wenn ein vertraglich gebundener Vermittler den Interessent dies ausdrücklich mitteilt, kommt zwischen dem Interessenten und Effecta ein Beratungsvertrag zu Stande. In diesem Fall schuldet Effecta eine an den Anlagezielen des Interessenten ausgerichtete Beratungsleistung einschließlich Geeignetheitsprüfung. Effecta wird hierbei vom vertraglich gebundenen Vermittler vertreten.  

13. Schlussbestimmungen 

Effecta behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die geänderten AGB erhalten Interessenten in Textform spätestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Widersprechen Interessenten der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Änderung dieser AGB, so gelten die geänderten AGB als von diesen akzeptiert. Effecta wird Interessenten in der Benachrichtigung über die Änderung dieser AGB auf die Rechtsfolgen eines Schweigens gesondert hinweisen. Diese AGB und das Rechtsverhältnis zwischen Effecta und den Interessenten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand 

 

Kazpar verbindet Emittenten, Vertriebe und Anleger gleichermaßen. Der Handelsplatz ermöglicht die vollständig digitale Auflage von Wertpapieren und den Vertrieb an eine breite Anlegerschaft. Die Plattform bietet nicht nur Effizienz und Transparenz, sondern schafft auch eine sichere Umgebung für den Handel mit Private Market Investments.

Kazpar GmbH ist gebundener Vermittler gemäß § 3 (2) WpIG der Effecta GmbH, Florstadt. Die über Kazpar™ vermittelten Finanzprodukte sind mit erheblichen Risiken verbunden und können zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen.
Über Kazpar™ investieren Sie nicht direkt in Immobilien, sondern erwarben Genussscheine, die Ihnen das Recht zur Partizipation an Mietüberschüssen aus der Vermietung und dem Erlös aus der Veräußerung der Immobilie oder Geschäfte einräumen. Grundbücherliches Eigentum wird nicht begründet. Nach der Emission wird normalerweise jedoch ein grundbücherliches Pfandrecht in Höhe des Ausgabepreises für alle Inhaberinnen der Genussscheine beantragt.

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Kazpar™ ist eine eingetragene europäische Gemeinschaftsmarke (Nr. 019037967) der Kazpar GmbH, einer in Deutschland registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firmenregisternummer HRB134756, der Steuernummer 37/376/50782, der europäischen Mehrwertsteuernummer DE370051116 und der LEI-Nummer 3912000ELA908GTXNZ20.